Allgemeine Geschäftsbedingungen C&C Eventplanung
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der C&C Eventplanung, vertreten durch Carmen Crull (Inhaberin). Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, C&C Eventplanung als CCE bezeichnet. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und der CCE geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die CCE sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Angebote von der CCE an den Kunden sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten sowie Abnahme von Lieferungen und Leistungen von der CCE erklärt der Kunde in jedem Fall die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag wird für die Dauer einer einmaligen Erfüllung geschlossen. Sollte es sich beim Auftraggeber um mehr als zwei Personen handeln, so wird einer bevollmächtigt zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Die Abwicklung und die Verrechnung von beauftragten Dritten erfolgt im direkten Verhältnis zwischen Auftraggebern und Dienstleistern. Jedoch können sich die Auftraggeber von der CCE nach Absprache vertreten lassen. Die CCE ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen bezüglich einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden. Das Recht erstreckt sich nur auf solche Abänderungen und Abweichungen, durch welche der Gesamtzuschnitt der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Preise
Die durch die CCE angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die CCE behält sich das Recht vor, aber immer in Absprache mit dem Kunden Preise entsprechend zu ändern, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder eines Drittanbieters. Diese wird die CCE dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Kunden. Beim Verleih von Dekorationsmaterialien hat der Kunde diesen gegenüber einer Sorgfaltspflicht, und haftet bei Beschädigungen oder bei Abhandenkommen. Die CCE bewahrt sich das Recht vor entsprechenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die CCE an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.
§ 5 Leistungserbringung
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, lt. Umfang und Art wie im Angebot zum vereinbarten Termin. Leistungsfristen beginnen jedoch in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde die von ihm zu leistenden bzw. zu beschaffenden Informationen und Unterlagen übermittelt hat, die Agentur schriftlich bestätigt hat und – falls vereinbart – die Anzahlung geleistet hat. Die CCE wird von ihrer Lieferungs- und Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, die die CCE trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der CCE oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dieser bei Vertragsabschlüssen mit Kooperationspartnern und Netzwerkpartnern der CCE dadurch selbst Vertragspartner des Dritten werden. Die CCE übernimmt daher gegenüber den Auftraggebern keine Haftung für nicht, bzw. nicht vollständig, oder rechtzeitig erbrachte Leistungen seitens beauftragter Dritter. Die von der CCE erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars im Eigentum von CCE. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die im geistigen Eigentum der CCE stehen. Der Kunde ist daher vor deren Bezahlung nicht berechtigt, die von der CCE erstellten und an den Kunden übermittelten Konzepte, Projekt- und Ablaufpläne etc. selbst umzusetzen, oder durch Dritte umsetzen zu lassen, oder auf andere Weise zu deren Vorteil zu verwerten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der CCE sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Honorare für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlungen von Dritten (Räumlichkeiten, Künstler etc.) sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die CCE zu zahlen (unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat). Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse (wenn nicht anders vereinbart). Bei der Buchung eines Service- / Organisationspaketes ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 20% der vereinbarten Servicepauschale; sie ist unmittelbar nach der Auftragserteilung zahlbar. Weitere 80% des Preises sind spätestens bis 10 Tage vor der Hochzeit auf dem Geschäftskonto der CCE eingezahlt sein. Die Agentur wird dem Kunden nach der Auftragserteilung eine Rechnung zusenden, die die Höhe und den Zeitpunkt der zu zahlenden Raten ausweist. Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die CCE dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen, die jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar ist.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CCE über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto der CCE vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Rechnungsforderungen sind vom Kunden während des Verzugs mit 7,5% zu verzinsen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Frist nebst Ablehnungsdrohung, ist die CCE zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, der CCE Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Die CCE ist berechtigt Fahrtkosten (in der Höhe von 0,42€ pro gefahrenem Kilometer, außerhalb eines Umkreises von 20 km vom Geschäftssitz von der CCE entfernt), Barauslagen, Kopierkosten, Porto, Telefonkosten, etc. gesondert in Rechnung zu stellen.
Die CCE hat auch dann Anspruch auf die ihre vertraglich zustehende Vergütung, wenn infolge eines Umstandes der nicht von CCE zu vertreten ist, die Hochzeit nicht, bzw. nicht termingerecht, oder nicht in der vertraglich festgelegten Art und Weise durchgeführt werden kann.
§ 7 Rücktritt / Kündigung
Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen.
Die Kündigung des vorliegenden Vertrages ist für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Als solche Gründe gelten z.B.:
- Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung
- Erheblicher Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die andere Partei, so dass die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar wird.
- Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die CCE für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter den Voraussetzungen zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die CCE verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die CCE verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der CCE die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertrag folgende Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus ist die CCE berechtigt, zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Die CCE ist berechtigt, anstatt des Aufwendungsersatzes die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
Die CCE haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Haftet die CCE für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die CCE bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der CCE verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. In den oben genannten Fällen haftet die CCE nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die CCE haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der Agentur oder deren Lieferanten beeinflusst werden. Gleiches gilt für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber von der Agentur nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind. Aus eventuellen freiwilligen Leistungen von der CCE entsteht kein Rechtsanspruch. Für Schäden die durch Dritte entstanden sind, z.B. in der Lokation, Reinigungsgebühr, kaputte Möbel, usw., … haftet der Kunde.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der CCE. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der CCE. Die CCE ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die CCE ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.
§ 10 Schriftform / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die C & C Eventplanung wird von der Inhaberin Carmen Crull betrieben. Firmensitz der C & C Eventplanung ist: Rommelshausen – Grabenstr.8, 71394 Kernen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und der CCE unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Waiblingen. Dies gilt auch für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 12 Datenschutz und Werbung
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die CCE die vom Kunden bekannt gegeben Daten (Name, Adresse, E-Mail, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden, sowie für eigenen Werbezwecke, automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Die CCE ist berechtigt, bei allen im Leistungsumfang inbegriffenen Veranstaltungen für ihr Unternehmen zu werben, oder ggf. auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass den Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
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